supply conditions

Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen

ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind

Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern

(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen

Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen

Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie

nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine

Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht

gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug

nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten

enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung

jener Geschäftsbedingungen.

§ 2

Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern

sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte

Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer

innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und

Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser

Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den

Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche

Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich

unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch

den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen

ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen

einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Gesch.ftsführern oder

Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon

abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform

genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder

per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB.

Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische

Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und

Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die

Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue

Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten

Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen

der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und

Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder

technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen

durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum

vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm

abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem

Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,

Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen

Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände

ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch

inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch

Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese

Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte

Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss

eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch

zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3

Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten

Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden

gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich

Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie

Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde

liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss

erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers

(jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu

bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für

das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per

Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart

wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden

Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit neun Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer

Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die

Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,

soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder

Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder

zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt

werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern

geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des

Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis

(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag

gilt) gefährdet wird.

(6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des

Zahlungsverzugs.

(7) Hat der Auftraggeber außer den Rechnungsbeträgen Zinsen und Kosten zu

entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende

Leistung zunächst gemäß § 367 Abs. 1 BGB auf die Kosten, dann auf die Zinsen

und zuletzt auf die Rechnungsbeträge angerechnet.

§ 4

Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und

Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine

feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern

Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf

den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit

dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des

Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und

Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um

den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen

Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für

Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB.

Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder

Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige

Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,

Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen

Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht

richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht

worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse

dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder

unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender

Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei

Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder

Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den

Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit

dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder

Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung

gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen

Bestimmungszwecks verwendbar ist,

• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder

zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur

Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird

ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so

ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8

dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5

Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der

Firmensitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der

Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation

zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen

Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes

(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,

Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf

den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen

oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation)

übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines

Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von

dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand

versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung

durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten [0,25]% des

Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene

Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer

Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des

Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,

Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als

abgenommen, wenn

• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die

Installation abgeschlossen ist,

• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die

Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme

aufgefordert hat,

• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der

Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die

gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit

Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und

• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem

anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der

die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich

beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6

Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine

Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche

jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den

Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu

untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer

Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar

gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen

sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche M.ngelrüge zugeht.

Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer

genehmigt, wenn die M.ngelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben

Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war

der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem

früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn

der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter

Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter

M.ngelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges;

dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich

an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs

befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach

seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur

Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des

Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder

unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann

der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen

mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der

Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz

verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus

lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der

Verkäufer nach seiner Wahl seine Gew.hrleistungsansprüche gegen die

Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen

oder an den Auftraggeber abtreten. Gew.hrleistungsansprüche gegen den

Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen

Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen

nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten

Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,

beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer

des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden

Gew.hrleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer

gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des

Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und

die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden

Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, welche nicht auf

Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, sondern welche durch

falsche Bedienung des Auftraggebers, Nichtbeachtung der

Gebrauchsrichtlinien, mangelnde Wartung oder sonstiges Eigenverschulden

des Auftraggebers oder Verschulden des Bedienungspersonals des

Auftraggebers oder durch die örtlichen Verhältnisse oder fehlerhafte

Aufstellung, Anschluss und Montage, Überbeanspruchung, Veränderung der

Erzeugnisse oder ähnliche Einwirkung entstanden sind. Eine Gewährleistung

besteht nicht für solche Teile, welche mit Wasser in Kontakt kommen und

einem besonderen Verschließ unterliegen, wie Dichtungen, etc.

(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter

Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für

Sachmängel.

§ 7

Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der

Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten

Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner

unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche

wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder

Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und

auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen,

dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber

weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem

Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht

verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen

Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag

zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den

Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer

Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die

Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen

oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer

bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche

Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und

Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz,

aussichtslos ist.

§ 8

Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem

Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder

falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei

Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils

auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,

gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es

sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und

Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie

solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder

Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie

Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die

vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder

den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den

Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz

haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei

Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat

oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen

müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des

Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden

bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise

zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des

Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere

Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR . . . . . je Schadensfall

(entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner

Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch

wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in

gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten

und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird

und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten,

vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies

unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers

wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,

wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach

dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9

Eigentumsvorbehalt

(1) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur

vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des

Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an

ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend

„Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den

Verkäufer.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des

Verwertungsfalls (Absatz 6) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu

verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen

sind unzulässig. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur in der

Originalverpackung des Verkäufers oder dessen Lieferanten veräußern. Jede

Veränderung oder Beschädigung der Originalverpackung ist zu vermeiden.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart,

dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als

Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die

Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der

verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das

Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im

Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen

Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer

eintreten sollte, übertr.gt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum

oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur

Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu

einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine

der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertr.gt der Verkäufer,

soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das

Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber

bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den

Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig

entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für

sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst

hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche

oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der

Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer

abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer

darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung,

wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers

hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung

seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist,

dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen

oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber

dem Verkäufer.

(7) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden

Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten

Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach

freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

(8) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers –

insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er

berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10

Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der

Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung

zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers

Düsseldorf oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist

in diesen Fällen jedoch Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende

gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von

dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber

unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen

Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen

rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner

nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser

Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die

Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem

Vertragsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke der

Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit

für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen,

Transportunternehmen) zu übermitteln.