Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie
nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine
Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug
nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten
enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen.
§ 2
Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und
Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch
den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen
ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Gesch.ftsführern oder
Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder
per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB.
Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische
Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und
Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen
durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen
Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände
ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch
inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch
Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese
Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte
Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss
eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch
zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3
Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden
gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich
Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde
liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss
erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers
(jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu
bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für
das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per
Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart
wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden
Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit neun Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,
soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder
zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des
Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag
gilt) gefährdet wird.
(6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
(7) Hat der Auftraggeber außer den Rechnungsbeträgen Zinsen und Kosten zu
entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende
Leistung zunächst gemäß § 367 Abs. 1 BGB auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Rechnungsbeträge angerechnet.
§ 4
Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf
den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit
dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des
Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und
Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um
den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht
worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse
dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit
dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur
Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird
ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so
ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5
Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der
Firmensitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der
Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation
zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen
Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf
den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation)
übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von
dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung
durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten [0,25]% des
Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene
Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer
Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als
abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die
Installation abgeschlossen ist,
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die
Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme
aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der
Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die
gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit
Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem
anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der
die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich
beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6
Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche
jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu
untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer
Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen
sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche M.ngelrüge zugeht.
Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer
genehmigt, wenn die M.ngelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben
Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war
der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn
der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter
M.ngelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges;
dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich
an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach
seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des
Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder
unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der
Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus
lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der
Verkäufer nach seiner Wahl seine Gew.hrleistungsansprüche gegen die
Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen
oder an den Auftraggeber abtreten. Gew.hrleistungsansprüche gegen den
Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen
Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer
des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden
Gew.hrleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer
gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und
die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, welche nicht auf
Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, sondern welche durch
falsche Bedienung des Auftraggebers, Nichtbeachtung der
Gebrauchsrichtlinien, mangelnde Wartung oder sonstiges Eigenverschulden
des Auftraggebers oder Verschulden des Bedienungspersonals des
Auftraggebers oder durch die örtlichen Verhältnisse oder fehlerhafte
Aufstellung, Anschluss und Montage, Überbeanspruchung, Veränderung der
Erzeugnisse oder ähnliche Einwirkung entstanden sind. Eine Gewährleistung
besteht nicht für solche Teile, welche mit Wasser in Kontakt kommen und
einem besonderen Verschließ unterliegen, wie Dichtungen, etc.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für
Sachmängel.
§ 7
Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der
Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten
Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche
wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und
auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen,
dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber
weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem
Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht
verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen
Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den
Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer
Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die
Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen
oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer
bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist.
§ 8
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder
falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils
auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es
sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und
Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie
solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder
Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder
den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den
Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat
oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise
zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des
Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere
Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR . . . . . je Schadensfall
(entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner
Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch
wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in
gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird
und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers
wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach
dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an
ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend
„Vorbehaltsware“ genannt.
(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den
Verkäufer.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des
Verwertungsfalls (Absatz 6) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur in der
Originalverpackung des Verkäufers oder dessen Lieferanten veräußern. Jede
Veränderung oder Beschädigung der Originalverpackung ist zu vermeiden.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart,
dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als
Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der
verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im
Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer
eintreten sollte, übertr.gt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum
oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur
Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine
der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertr.gt der Verkäufer,
soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das
Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber
bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den
Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für
sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der
Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer
darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung,
wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung
seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber
dem Verkäufer.
(7) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden
Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach
freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(8) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers –
insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der
Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers
Düsseldorf oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist
in diesen Fällen jedoch Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende
gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von
dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem
Vertragsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke der
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit
für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen,
Transportunternehmen) zu übermitteln.
Copyright 2022 © All rights Reserved by Aequinox.